Die Gefährungsdungsbeurteilung Mutterschutz ist seit 2019 verpflichtend für alle Unternehmen. Die Übergangsfrist ist 2018 abgelaufen. Eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen sollten Unternehmen nicht auf die lange Bank schieben. Es drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro, wenn die Gefährdungsbeurteilungen nicht um den Mutterschutz aktualisiert und unternehmensweit durchgeführt wurde.
Die Aktualisierung betrifft jeden Arbeitsplatz, egal ob dort ein Mann oder eine Frau arbeitet. Sie muss auch dann erfolgen, wenn ein Arbeitsplatz bisher noch nicht einer weiblichen Beschäftigten besetzt wurde. Ziel ist, zu prüfen, ob von einem Arbeitsplatz eine mögliche Gefährdung für Schwangere oder stillende Mütter ausgeht.
Auf diese Weise soll die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz gewährleisten, dass – sollte eine Schwangerschaft vorliegen – ein Arbeitgeber frühzeitig auf notwendige Änderungen vorbereitet ist und Maßnahmen ergreifen kann.
In § 10 (Absatz 2) des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) heißt es: »Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten«.
Weitere Informationen:
Formluar Gefährdungsbeurteilung (Mutterschutzgesetz – MuSchG)*
Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
*Quelle: http://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/34397/